Etwa ein Fünftel der deutschen Arbeitnehmer ist betroffen: kaum ist der lang ersehnte Urlaub endlich da, macht sich eine dicke Erkältung bemerkbar.  „Leisure Sickness“ nennt sich dieses Phänomen und ist ärgerlich genug, wenn der Urlaub zu Hause verbracht wird – richtig kompliziert wird es im Ausland.

1.) Urlaub im EU Ausland

Die heimische, gesetzliche Krankenversicherung schützt nicht nur in Deutschland. In allen Ländern der EU, sowie etwa in Island oder der Schweiz, gilt der Versicherungsschutz ebenso. Grund hierfür ist die European Health Insurance Card (EHIC).

Diese befindet sich auf der Rückseite der normalen Krankenkassenkarte und ist für unaufschiebbare medizinische Behandlungen gültig.

Bedacht werden sollte jedoch, dass im Ausland nicht alle Leistungen, die Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, auch vom dortigen Versicherungsschutz umfasst sind.
Maßstab ist der gesetzliche Leistungsstandard im jeweiligen Aufenthaltsland.

 

2.) Privatversicherte

Anders sieht das für Privatversicherte aus: sie genießen weltweit die gleichen Leistungen, wie zu Hause.

Hierfür werden die Behandlungskosten zunächst vom Patienten beglichen, und im Nachgang von der jeweiligen Versicherung erstattet.
Dies gilt jedoch nur für einen Auslandsaufenthalt bis zu drei Monaten. Dauert der Aufenthalt länger, oder möchte man im Falle eines notwendigen Rücktransportes abgesichert sein, lohnt sich auch hier eine Auslandskrankenversicherung.

 

3.) Nicht EU-Ausland

Im Nicht EU-Ausland kann man sich nur dann auf den gesetzlichen Versicherungsschutz verlassen, wenn Deutschland mit dem jeweiligen Land, etwa in der Türkei oder in Tunesien, ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
In allen anderen Fällen ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung angezeigt; andernfalls muss jede einzelne Leistung vom Patienten selbst beglichen werden. Hierbei können schnell unvorstellbare Kosten entstehen.

 

4.) Auslandskranken-versicherung

Eine Auslandskrankenversicherung schließt die aufgezeigten Versorgungslücken und ermöglicht beispielsweise auch den nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragenen Rücktransport nach Hause.

Das ist noch nicht einmal teuer. Dennoch lohnt sich ein Vergleich zwischen den verschiedenen Anbietern. Zwar kann eine Auslandskrankenversicherung theoretisch spontan am Abreisetag abgeschlossen werden. Etwa hinsichtlich der konkreten Konditionen sollten jedoch bei aller Spontaneität genauer hingesehen, und nicht einfach das bei der Urlaubsbuchung angebotene Standardpaket hinzugebucht werden. Insbesondere, wenn für den Tarif eine Selbstbeteiligung verlangt wird, sollten man von einem Abschluss der Versicherung absehen – diese verdeckten Kosten können schnell zur Kostenfalle werden.

Je nach Reiseverhalten sollte außerdem beachtet werden, dass der komplette Schutz auch für mehrere Reisen im Jahr gültig ist und ein eventuell notwendiger Rücktransport von der Versicherung übernommen wird, auch wenn er nicht medizinisch notwendig, sondern nur sinnvoll ist.
Wichtig können auch sogenannte „Beistandsleistungen“, wie etwa die Hilfe bei der Suche nach einem Facharzt oder einem Krankenhaus, werden. Ein solcher 24-Stunden-Notfall-Service sollte im Vertrag inkludiert sein. Über diesen sollten Sie auch eine Kostenübernahmeerklärung oder eine Vorauszahlung erwirken können – je nach Aufenthaltsland wird dem Patienten sonst eventuell die Behandlung verwehrt.

 

5.) Was passiert mit den Urlaubstagen?

Sind die rein tatsächlichen Hürden der Krankheit im Urlaub genommen, stellt sich im Nachgang die Frage, was eigentlich mit den genommenen Urlaubstagen passiert, die man nicht genießen konnte.

Die gute Nachricht vorweg: der Urlaubsanspruch ist nicht unbedingt verloren. 

Auch wenn der lästige Schnupfen nicht unbedingt behandlungsbedürftig erscheint, sollte deswegen unbedingt sofort ein Arzt aufgesucht werden, um die Erkrankung im Urlaub ab dem ersten Tag nachweisen zu können. Im Ausland sollte außerdem darauf geachtet werden, dass durch das ausgestellte Attest nicht nur Krankheit, sondern auch die hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Da das Attest dem Arbeitgeber üblicherweise am vierten Krankheitstag vorgelegt werden muss, kann das Attest vorab beispielsweise gefaxt werden, damit der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht durch den Arbeitgeber verweigert werden kann.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das bedeutet natürlich nicht, dass der Urlaub eigenmächtig verlängert werden darf. Die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage müssen jedoch vom Arbeitgeber gutgeschrieben werden.